Direkt zum Inhalt der Seite springen

Zgoll | AGBs

Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1             Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („Bedingungen“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (gemeinsam „Kunden“) für alle unsere Leistungen, insbesondere Liefer-, Aufbau-, Installations-, Programmierungs-, Einrichtungs-, Wartungs-, Service-, Planungs- und Ausschreibungsleistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungsleistungen und Nebenleistungen (insgesamt auch „Leistungen“). Diese Bedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Verträge zwischen uns und dem Kunden.

1.2             Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Solche entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Leistungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.

2. Vertragsschluss

2.1             Soweit nicht anders angegeben, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.

2.2             Vertragsangebote des Kunden können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Vertragsangebote unwiderruflich. Ein Vertragsschluss setzt unsere schriftliche Auftragsbestätigung voraus. Von diesem Schriftformerfordernis sind nachvertragliche Änderungen und Ergänzungen nicht umfasst. Wir bleiben allerdings berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Leistungen vorbehaltlos ausführen oder Leistungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen.

2.3             Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Kunden ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.

2.4             Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.

2.5             Weicht ein Bestätigungsschreiben von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.

2.6             Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

2.7             An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns.

3. Inhalt und Ausführung der Leistungen, Vermittlung von Softwarelizenzen (EULA), Abtretungsverbot

3.1             Unsere Leistungen umfassen die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Waren und Arbeiten und die darin genannten technischen Details.

3.2             Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erbringen wir keine Beratungsleistungen.

3.3             Sämtliche Angaben in Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen gelten, sofern nicht anders vereinbart, nur annähernd.

3.4             Änderungswünsche des Kunden zum Inhalt der vereinbarten Leistungen sowie zu Leistungsterminen können wir unter Anpassung des Vertrages sowie gegen Erstattung etwaiger dadurch bedingter Mehrkosten annehmen.

3.5             Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Nachunternehmer einzusetzen.

3.6             Dieser Artikel findet Anwendung, wenn wir dem Kunden Softwarelizenzen] vermitteln. Wir teilen dem Kunden in unserem Vertragsangebot den konkreten Hersteller/Anbieter der Softwarelizenz mit. Die vertraglichen Beziehungen kommen in diesem Fall direkt zwischen dem Kunden und dem Hersteller der Software zustande. Wir vertreiben an den Kunden lediglich die Aktivierungsschlüssel, welche für die Nutzung der Software erforderlich sind. Vor Gebrauchnahme der entsprechenden Software muss der Kunde das End User License Agreement (EULA) des Softwareherstellers akzeptieren. Durch das EULA werden dem Kunden die erforderlichen Rechte an der Software eingeräumt. Die vertraglichen Beziehungen bezüglich der Nutzung der Software bestehen demnach ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Softwarehersteller. Sämtliche möglichen Ansprüche und Rechte in Bezug auf die Software hat der Kunde direkt gegenüber dem Softwarehersteller geltend zu machen.

3.7             Der Kunde hält uns in Zusammenhang mit allen möglichen Ansprüchen bei Verletzungen des EULA durch den Kunden schadlos gegen den Softwarehersteller und sonstige Dritte.

3.8             Ansprüche des Kunden gegen uns dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

4. Zahlungsmethode, Preise und Zahlung, Ausfuhr

4.1             Zahlungen an uns können ausschließlich per Banküberweisung auf unser in den Rechnungen angegebenes Bankkonto geleistet werden.

4.2                           Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, „ab Werk oder Lager“ (EXW im Sinne der Incoterms 2020), zuzüglich Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen sind uns sämtliche etwaig anfallenden Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentlichen Abgaben vom Kunden zu erstatten.

4.3             Unsere Vergütungsansprüche sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnung (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns maßgeblich. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.4             Ist für unsere Leistungen eine Vergütung auf Basis unserer Preisliste vereinbart, bestimmen sich die Preise nach unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Wir sind jederzeit berechtigt, die Preisliste für künftige Vertragsabschlüsse zu ändern.

4.5             Wir weisen darauf hin, dass der Preis für Leistungen, die wir unsererseits bei dem Hersteller Cisco beziehen (z. B. Hardware, Webleistungen) sowie Lizenzvermittlungen für den Hersteller Cisco auf dem von Cisco vorgegebenen tagesaktuellen Listendollarpreis im Zeitpunkt der Auftragserteilung bei Cisco basieren. Dementsprechend kann sich der Preis, den wir in unserem Angebot ausweisen, wie in dem Angebot ausgeführt, nach der Angebotserstellung ändern. Den an den tagesaktuellen Listendollarpreis angepassten Preis teilen wir dem Kunden in unserer Auftragsbestätigung mit.

4.6             Planungs-, Aufbau-, Installations-, Programmierungs-, Einrichtungs- und Serviceleistungen werden, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, nach Arbeitsstunden abgerechnet. Reisezeit wird ebenfalls, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, wie Arbeitsstunden abgerechnet. Kosten für Fahrten mit dem Fahrzeug werden mit dem Höchstsatz der nach den steuerrechtlichen Regelungen lohnsteuerfrei erstattungsfähigen Kilometerpauschale berechnet, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.

4.7             Von uns nicht zu vertretende Wartezeiten werden gesondert als Arbeitsstunden fakturiert. Gleiches gilt für vom Kunden gewünschte Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und vergebliche Anfahrten, die wir nicht zu vertreten haben.

4.8             Lieferscheine und Lieferzettel sind vom Kunden gegenzuzeichnen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass zu dem ihm mitgeteilten Anliefertermin eine für den Kunden vertretungsberechtigte Person anwesend ist, die die Anlieferung der Liefergegenstände auf dem Lieferschein quitiert.

4.9             Ist ein Pauschalpreis vereinbart, umfasst dieser ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungsbestandteile. Fordert der Kunde nach Vertragsschluss eine zusätzliche im Vertrag nicht vorgesehene Leistung und führen wir diese aus, wird diese dem Kunden nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit nicht abweichend vereinbart.

4.10          Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, sind wir im Falle einer Vorleistungsplicht unsererseits berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Erbringt der Kunde keine Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, sind wir – unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte – dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine Vorauszahlung leistet.

4.11          Wir sind berechtigt, im zumutbaren Umfang Teillieferungen und -leistungen zu erbringen und diese jeweils gesondert in Rechnung zu stellen.

4.12          Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder der Anspruch des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt.

5. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

5.1             Soweit eine der nachfolgenden Voraussetzungen der Ziffern 5.2 bis 5.6 nicht erfüllt ist, können (a) sich unsere Termine um die Dauer der Verzögerung angemessen verschieben; und (b) Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen entstehen, die wir gesondert berechnen; oder (c) wir vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen absehbar ist.

5.2             Der Kunde muss uns alle Informationen – unaufgefordert oder auf unsere Aufforderung - zur Verfügung stellen, die für die Ausführung unserer Leistungen wesentlich sind und an deren Offenlegung wir ein berechtigtes Interesse haben. Er hat uns insbesondere über die am Ort der Leistung bestehende technische Umgebung und bestehende Anforderungen und Sicherheitsvorschriften aufzuklären. Der Kunde hat uns die Lage der am Ort der Leistungserbringung verlegten Strom-, Gas-, Wasserleitungen und Anschlüsse rechtzeitig vorab anzuzeigen.

5.3             Sind vor Ausführung unserer Leistungen Vorarbeiten durchzuführen und stellt der Kunde hierbei Umstände fest, die für die Ausführung unserer Leistungen wesentlich sind oder die die Erbringung unserer Leistungen beeinflussen können, hat er uns diese Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.4             Während der Erbringung unserer Leistungen dürfen keine Trockenbauarbeiten am Ort unserer Leistungserbringung stattfinden, da Staub die Funktion der Waren gefährdet. Gleiches gilt für alle anderen die Funktion der Waren beeinträchtigende Arbeiten am Ort der Leistungserbringung. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Erbringung unserer Leistungen zu unterbrechen. Die mit dieser Unterbrechung einhergehende Verzögerung geht zu Lasten des Kunden.

5.5             Die Einhaltung der vereinbarten Termine durch uns setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Vorauszahlungen und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

5.6             Bauseitige oder sonstige vom Kunden oder Dritten durchzuführende Vorarbeiten müssen im Zeitplan erfolgen.

5.7             Die technischen, baulichen und räumlichen Voraussetzungen am Ort unserer Leistungserbringung sowie die von Kunden oder von Dritten durchzuführende Vorarbeiten müssen den zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Anforderungen und mangels einer solchen Vereinbarung jedenfalls dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

5.8             Vom Kunden verursachte oder aus der Sphäre des Kunden resultierende Verzögerungen haben wir nicht zu vertreten. Diese verschieben die für uns vereinbarten Termine angemessen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

6. Gefahrübergang, Durchführung der Lieferung, Termine

6.1             Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für Lieferungen – und zwar auch bei Teillieferungen – geht auf den Kunden über, wenn und soweit wir diese am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Kunden hiervon benachrichtigt haben, spätestens wenn und soweit wir diese an die Transportperson übergeben haben. Dies gilt für sämtliche Lieferarten unabhängig von der Lieferbedingung.

6.2             Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Kunden befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.

6.3             Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmen wir Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

6.4             Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

6.5             Vereinbarte Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden als eingehalten, auch soweit Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.

6.6             Ist Abholung durch den Kunden vereinbart, muss die vertragsgemäß versandfertig gemeldete Lieferung unverzüglich abgeholt werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden und als geliefert zu berechnen.

6.7             Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Solche Teillieferungen können wir gesondert in Rechnung stellen; die Frachtkosten für alle Teillieferungen dürfen die vereinbarten Frachtkosten nicht übersteigen. Das Recht des Kunden, bei pflichtwidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig erbrachten Restlieferungen vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an bereits erbrachten Teillieferungen kein Interesse hat, bleibt unberührt.

6.8             Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unsere Leistungen um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden, unter Anwendung der im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisse gleich, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege – jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer –, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Gleiches gilt für Streiks und Aussperrungen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellte Ereignisse länger als drei (3) Monate, steht sowohl uns als auch dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Wir informieren den Kunden so bald wie möglich von Eintritt und Ende derartiger Ereignisse.

6.9             Wir haften nicht für Verzögerungen oder sonstige Verletzungen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die direkt oder indirekt durch den Ausbruch des Coronavirus bzw. die andauernde Pandemie (COVID 19) und die entsprechenden Maßnahmen („Corona-Krise“) verursacht werden. Wir werden allerdings wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen Auswirkungen der Krise auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ergreifen. Auf unser Verlangen und nach Benachrichtigung des Kunden sind unsere vertraglichen Verpflichtungen suspendiert, solange die Corona-Krise bzw. deren Aus- oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Termine verlängern sich entsprechend. Dauert die Suspendierung länger als drei (3) Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

6.10          Hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Leistungen für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6.11          Der Kunde ist – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Terminen berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Jede Partei hat auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiter am Vertrag festhalten will.

7. Abnahme, Teilabnahme

7.1             Leistungen bedürfen einer Abnahme, wenn a) sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt oder b) dies vereinbart ist oder c) wir dies nach Ziffer 7.2 verlangen. Für die Durchführung der Abnahme gelten Ziffern 7.3 bis 7.5; unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften.

7.2             Wir sind berechtigt, bei Verträgen mit Aufbau-, Installations-, Programmierungs- und Einrichtungsleistungen, insbesondere Installation von Konferenztechnik, eine Abnahme des Kunden zu verlangen.

7.3             Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Meldung unserer Abnahmebereitschaft zu erfolgen.

7.4                           Wir können für in sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teile unserer Leistungen eine Teilabnahme verlangen und dementsprechend unsere teilweise Abnahmebereitschaft

melden. Bei erfolgreicher Teilabnahme sind wir berechtigt, entsprechende Teilrechnungen zu stellen.

7.5             Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

8. Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt unserer Schutzrechte

8.1             Bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (nachfolgend die „Vorbehaltsware“).

8.1.1         Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

8.1.2         Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Mieteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache in einem dem Rechnungswert der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen Waren entsprechenden Umfang und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Für die durch Verbindung entstandene Sache gelten dieselben Vorschriften wie für die Vorbehaltsware.

8.1.3         Wird die Vorbehaltsware in ein Gebäude eingefügt oder mit einem Grundstück verbunden, so geschieht dies bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden nur zu einem vorübergehenden Zweck.

8.1.4         Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die unser Miteigentum begründet hat.

8.1.5         Der Kunde ist ermächtigt, die an uns aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen einzuziehen.

8.1.6         Wir sind zum Widerruf der Erlaubnis zum Weiterverkauf nach Ziffer 8.1.1 und der Einziehungsermächtigung nach Ziffer 8.1.5 berechtigt, wenn a) sich der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet; b) der Kunde außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder c) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar wird, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

8.2             Werkzeug oder sonstige von uns eingebrachte Sachen verbleiben unser Eigentum.

8.3             Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Bruch-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen.

8.4             Die Vorbehaltsware und unsere Werkzeuge hat der Kunde in staubfreien und sicheren Räumen aufzubewahren.

8.5             Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder anderen Eingriffen Dritter muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

8.6             Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl des Kunden freigeben.

8.7             Wir behalten uns über die gelieferten Waren hinausgehende Eigentums- sowie sämtliche Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an den von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Angeboten, Auftragsbestätigungen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie Software.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1             Der Kunde hat die Ware bei Ablieferung hinsichtlich Menge, Gewicht und Verpackung unverzüglich zu untersuchen und jede diesbezügliche Beanstandung auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief zu vermerken. Anderenfalls gelten Menge, Gewicht und Verpackung als vertragsgemäß. Der Kunde hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware eine stichprobenartige Qualitätsuntersuchung zu veranlassen und hierfür die Verpackung (Kartons, Schachteln, Folie etc.) zu öffnen. Diese Ziffer 9.1 gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge im kaufmännischen Geschäftsverkehr.

9.2             Erkennbare Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Ziffer 9.2 gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge im kaufmännischen Geschäftsverkehr.

9.3             Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Lieferung durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme erkennbar waren und nicht vorbehalten wurden.

9.4             Die Mangelanzeige hat Art und Umfang des Mangels genau zu bezeichnen.

9.5             Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben hiervon zwecks Untersuchung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine solche Untersuchung kann durch uns, unsere Zulieferer oder jeden anderen hierzu von uns bestimmten Dritten erfolgen.

10. Sachmängel

10.1          Wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt, gilt: Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Leistung gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, zu dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in unserer Vertragserklärung ausdrücklich genannt werden.

10.2          Mit etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen der Leistung übernehmen wir keine Garantie oder ein sonstiges Beschaffenheitsrisiko im Sinne des Gesetzes.

10.3          Ist die Leistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.

10.4          Bei der Neulieferung ist die Ware nach unserer Wahl durch den Kunden, aber auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, außer die Rücksendung und/oder Entsorgung ist für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden.

10.5          Wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt, gilt: Entspricht die Leistung der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit, ist die Leistung auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entspricht. Wenn ein Werkvertrag vorliegt, gilt: Unsere Leistungen sind mangelfrei, wenn sie den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die den geschuldeten Leistungsinhalt abschließend beschreiben.

10.6          Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziffer 12. Ein etwaiges Recht zur Selbstvornahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.

10.7          Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklichen erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung.

10.8          Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der ursprüngliche Erfüllungsort.

10.9          Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, a) die dadurch entstehen, dass unsere Ware nicht in staubfreien Räumen gelagert wurde, z. B. während Trockenbauarbeiten (vgl. Ziffer 5.4); b) die dadurch entstehen, dass die auf Seiten des Kunden zu leistenden Vorarbeiten, Gegebenheiten vor Ort oder zu stellende oder vorhandene Geräte oder Materialien nicht den vereinbarten Anforderungen und mangels einer solchen Vereinbarung jedenfalls nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen; c) die allein auf die technische Umgebung des Kunden zurückzuführen sind oder d) die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. elektronische oder chemische Einflüsse).

10.10       Der Kunde hat unsere Betriebs- und Wartungsanleitungen und die der Hersteller zu beachten.

10.11       Übernehmen wir die Planungsleistungen bei einer Ausschreibung, führen wir diese aus und bewerten die eingegangenen Angebote. Wir haften nur für die von uns vorgenommenen Leistungen und können keine Haftung für eine mangelhafte Ausführung übernehmen. Zur Prüfung der von dem Architekten erstellten Unterlagen sind wir nicht verpflichtet.

11. Verletzung von Schutzrechten Dritter; Rechtsmängel

11.1          Auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter begründen einen Rechtsmangel nur, soweit diese entsprechend der üblichen nationalen Maßgaben, einschließlich der Vorgaben zum EU-Patent, im Land unseres allgemeinen Geschäftssitzes sowie am allgemeinen Geschäftssitz des Kunden bestehen („IP-Rechte“).

11.2          Der Kunde muss uns schriftlich und unverzüglich über sämtliche gegen den Käufer geltend gemachte Ansprüche informieren, welche die Verletzung von IP-Rechten Dritter zum Inhalt haben.

11.3          Ein Mangel aufgrund der Verletzung von IP-Rechten Dritter besteht nicht, soweit (i) die Verletzung eines IP-Rechts auf Spezifikationen beruht, die vom Kunden vorgegeben wurden; (ii) die Verletzung eines IP-Rechts auf einer Nutzung der Waren in einer für uns nicht vorhersehbaren Art und Weise beruht; oder (iii) die Verletzung eines IP-Rechts darauf beruht, dass Waren nachträglich geändert oder in Verbindung mit Produkten oder sonstiger Weise genutzt wurden, für welche diese Waren nicht bestimmt waren.

11.4          Ziffern 10.3 und 10.6 bis 10.10 gelten für die Verletzung von IP-Rechten und sonstigen Rechtsmängeln entsprechend.

11.5          Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde uns von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

12. Haftung

12.1          Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

12.2          Der Haftungsausschluss nach Ziffer 12.1 gilt nicht:

a)                bei Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 2 (Aufwendungen zur Nacherfüllung) und Abs. 3 BGB (Aufwendungsersatz zum Aus- und Einbau);

b)                bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

c)                 im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit;

d)                bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

e)                bei Aufwendungsersatzansprüchen im Rahmen des Lieferantenregresses nach § 327u Abs. 1 BGB oder § 445a Abs. 1 BGB;

f)                 bei einer Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen;

g)                bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Ziffer 12.2 a) bis f) vorliegt.

12.3          Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

12.4          Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Verjährung

13.1          Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung beträgt ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist

a)                im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB (dingliches Recht eines Dritten) und b) (Recht, das im Grundbuch eingetragen ist), §§ § 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Planungs-/Überwachungsleistungen für ein Bauwerk oder Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat);

b)                bei Rückgriffsansprüchen nach § 445b Abs. 2 BGB sowie bei Arglist;

c)                 sowie für Schadensersatzansprüche zusätzlich bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.2          Die regelmäßige Verjährungsfrist im Sinne des Gesetzes, soweit sie für sonstige Ansprüche des Kunden gegen uns gilt, wird auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den in Ziffer 13.1 c) genannten Fällen.

13.3          Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben.

14. Außenwirtschaftsrecht

14.1          Die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

14.2          Der Kunde hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

14.3          Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Kunde uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten sonstigen Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

14.4          Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegen uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden frei. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

15. Vertraulichkeit

15.1          Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere unsere Angebote, Vorschläge, Auftragsbestätigungen, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind („VertraulicheInformationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen Dritten gegenüber ohne unsere vorherige Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, Produkte von uns, die nicht öffentlich verfügbar gemacht wurden, weder zu untersuchen noch zu analysieren, zu zerlegen, zu dekompilieren oder durch andere Methoden des Reverse Engineerings deren Zusammensetzung zu ermitteln. § 69e UrhG bleibt hiervon unberührt. Dieses Verbot des Reverse Engineerings gilt unabhängig davon, ob der Kunde dabei Vertrauliche Informationen verwendet. Seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Kunde entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

15.2          Von der Verpflichtung in Ziffer 15.1 ausgenommen sind Informationen, soweit sie (a) dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht, (c) vom Kunden ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder (d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

15.3          Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 15 bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendigt wird.

16. Schlussbestimmungen

16.1          Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger wie Telefax, E-Mail, Brief).

16.2          Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

16.3          Ausschließlicher Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Neuss, Deutschland, soweit der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch in jedem Fall auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungen oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

16.4          Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).